Ein Mann aus dem westafrikanischen Guinea ist vor dem Bundesverfassungsgericht erfolgreich gegen die Durchsuchung seines Zimmers in einer Gemeinschaftsunterkunft vorgegangen. Der Mann sollte abgeschoben werden – die Polizisten wussten aber nicht, ob er in dem Zimmer war, wie das Gericht am Donnerstag in Karlsruhe ausführte (Az. 2 BvR 460/25). Darum hätten sie eine richterliche Durchsuchungsanordnung gebraucht.
Da es eine solche nicht gab, wurde der Mann in seinem Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung verletzt. Es ging um einen Vorfall aus dem September 2019. Der Asylantrag des Manns war abgelehnt worden, er sollte nach Italien abgeschoben werden.
Die Beamten klopften, es machte aber niemand auf
Die Polizei kam deshalb in das Wohnheim in Berlin, in dem er zusammen mit einem anderen Mann ein Zimmer bewohnte. Die Beamten klopften, es öffnete aber niemand. Die Beamten brachen schließlich die Tür mit einer Ramme auf.
Der Mann aus Guinea zog vor Gericht, weil er fand, dass sein Zimmer nicht hätte betreten und durchsucht werden dürfen. Vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg und später dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hatte er aber keinen Erfolg. Mithilfe der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) und Pro Asyl wandte er sich an das Bundesverfassungsgericht, das ihm nun recht gab.
Die Verfassungsbeschwerde wollte auch erreichen, dass eine bestimmte Regelung im Aufenthaltsgesetz für rechtswidrig erklärt wird. Diese sieht vor, dass die Polizei eine Wohnung zum Zweck der Abschiebung betreten darf, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass sich der Ausländer dort befindet.
Karlsruhe erklärte aber nun, dass diese Regelung im aktuellen Fall nicht entscheidend sei. Das Ergreifen des Manns in der Unterkunft sei als Durchsuchung einzustufen. Wenn die Behörden sich nicht sicher seien, ob der Abzuschiebende vor Ort sei, handle es sich um eine Durchsuchung. Diese müsse von einem Richter angeordnet werden.
NGOs jubeln
Die Flüchtlingsorganisationen Pro Asyl und Gesellschaft für Freiheitsrechte, die die Verfassungsbeschwerde unterstützt hatten, begrüßten die Entscheidung. Sie sprachen von einem „Denkzettel für die Regierung, in ihrer Migrationspolitik Grund- und Menschenrechte zu achten“.
Abschiebungen seien „kein Freibrief und Schlafzimmer von Geflüchteten keine rechtsfreie Zone, sondern als einziger und elementarer Rückzugsraum grundrechtlich besonders geschützt“, erklärte die Gesellschaft für Freiheitsrechte.
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