In der Debatte um ein AfD-Verbotsverfahren zeigt sich die Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) offen für ein solches Vorgehen. „Wir dürfen ein Verbotsverfahren nicht allein aus politischen Gründen vom Tisch nehmen, nur weil die AfD bei 20 Prozent oder mehr in den Umfragen liegt und sich mal wieder als Opfer inszenieren könnte“, sagte sie der „Rheinischen Post“. „Auf der anderen Seite entbindet uns ein Verbotsverfahren nicht von der politischen Auseinandersetzung mit der AfD.“
Hubig betonte, dass die Hürden eines Verbots hoch seien. Zunächst müsse das Gutachten des Bundesverfassungsschutzes ausgewertet werden. „Anschließend muss sorgfältig geprüft werden, ob die Partei die freiheitliche demokratische Ordnung planvoll und aktiv bekämpft und ob das nachgewiesen werden kann“, sagte sie der „Rheinischen Post“. „Wenn wir zu der Überzeugung gelangen, dass die Voraussetzungen für ein Parteiverbot vorliegen, dann dürfen wir nicht zögern.“
Der Justizminister von Nordrhein-Westfalen, Benjamin Limbach (Grüne), erklärte in der „Neuen Westfälischen“, ein Parteiverbot sei wie ein Notwehrrecht der Demokratie. Wenn die Voraussetzungen vorlägen, dann „haben wir eine Verpflichtung unserer freiheitlich demokratischen Grundordnung gegenüber“, sagte er.
Menschenwürde, Demokratie und Rechtsstaat definierten diese. „Es reicht ein Angriff auf eines der dreien“, erklärte er. „Wir sehen dafür sehr viele Anhaltspunkte.“ Limbach warb für ein „breites politisches Bündnis“ für das weitere Vorgehen. „Das kann nicht eine Partei oder ein Bundesland allein machen.“
Das Bundesamt für Verfassungsschutz hatte die AfD Anfang Mai als „gesichert rechtsextremistische Bestrebung“ eingestuft. Dagegen geht die AfD juristisch vor. Die Einstufung ist daher ausgesetzt, bis das Verwaltungsgericht Köln über einen entsprechenden Eilantrag entschieden hat. Durch die Einstufung der AfD war die Debatte über ein Verbot der Partei neu entfacht worden. Ein Parteiverbotsverfahren kann nur von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung initiiert werden. Die Entscheidung, ob eine Partei verfassungswidrig ist, liegt beim Bundesverfassungsgericht.
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