Mit bunten Designs und Geschmacksrichtungen wie Minze, Melone oder Omas Apfelkuchen sprechen E-Zigaretten oft vor allem junge Menschen an. Das Jugendschutzgesetz verbietet dabei ausdrücklich den Verkauf an Kinder und Jugendliche. Müssen Händler daher auch beim Online-Versand von ungefüllten Ersatztanks das Alter der Käuferinnen und Käufer kontrollieren? Das nimmt der Bundesgerichtshof unter die Lupe. Die wichtigsten Fragen und Antworten zu einem umstrittenen Produkt und einer wachsenden Branche:
Wie funktioniert eine E-Zigarette?
E-Zigaretten oder Vapes (vom englischen Begriff Vaporizer, auf deutsch: Verdampfer) sind elektronische Zigaretten, die mit einer Flüssigkeit gefüllt sind. Dieses sogenannte E-Liquid wird über ein batteriebetriebenes Heizelement erwärmt, verdampft und anschließend über ein Mundstück eingeatmet. Die Flüssigkeit besteht in der Regel aus den Feuchthaltemittel Propylenglykol und Glycerin, aus Nikotin sowie Aroma- und Geschmacksstoffen.
Wie beliebt sind E-Zigaretten?
Laut der Deutschen Befragung zum Rauchverhalten (Debra) der Düsseldorfer Heinrich-Heine-Universität lag der Anteil der E-Zigaretten-Nutzer an der Bevölkerung ab 14 Jahren in Deutschland im Oktober 2025 bei 2,7 Prozent. Der Anteil der Tabakraucher lag zur selben Zeit bei knapp 30 Prozent. Bei den 14- bis 17-Jährigen ist die Differenz deutlich kleiner: In dieser Altersgruppe rauchten 9,5 Prozent Tabak, 3,9 Prozent griffen zu den E-Zigaretten.
Ist Vaping gesundheitsschädlich?
Auch wenn der Dampf von E-Zigaretten weniger Schadstoffe enthält als verbrennender Tabak, warnen Gesundheitsexperten vor den Gefahren. "Der ausgestoßene Dampf enthält eine große Zahl an festen und flüssigen Stoffen, die unter anderem das Herzkreislaufsystem und die Lunge schädigen können", warnt das Bundesinstitut für Risikobewertung. Analysedaten deuteten darauf hin, dass beim Erhitzen der Flüssigkeiten krebserzeugende Substanzen entstehen könnten. Es fehle zudem an Langzeitstudien, wie sich das Einatmen der Substanzen auf die Gesundheit auswirke.
Wie entwickelt sich die Branche?
Der Vaping-Markt boomt. Laut dem Branchenverband BfTG lag der Umsatz im deutschen E-Zigaretten-Markt 2025 bei 2,4 Milliarden Euro, was ein Plus um 25 Prozent war. Dieses Jahr soll das Geschäft um 20 Prozent anziehen, schätzt die Organisation, deren Kürzel für "Bündnis für Tabakfreien Genuss" steht. Die Entwicklung begründet der Verband damit, dass mehr Raucher zur E-Zigarette wechselten. Politiker und Jugendschutz-Experten warnen hingegen davor, dass die Produkte für junge Leute attraktiv seien und daher eine Gefahr darstellten.
Es gibt unterschiedliche Produktarten: Zehn Prozent des Marktes entfallen auf Einweg-E-Zigaretten, 40 Prozent auf Pod-Systeme, bei denen die Tanks vorbefüllt sind und weggeworfen werden, wenn sie leer sind, während das Elektrogerät mit einem neuen Tank weitergenutzt wird. Bei den restlichen 50 Prozent und damit beim Löwenanteil des Vapinggeschäfts geht es um offene Systeme - also Elektrogeräte, bei denen man sich die Tanks selbst mit Liquids befüllt. Hierfür sind auch die Ersatztanks wichtig, die in der Regel zwischen 15 und 30 Euro kosten.
Was sagt das Jugendschutzgesetz zum Verkauf von E-Zigaretten?
Im Jugendschutzgesetz steht, dass Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse sowohl in Geschäften als auch im Versandhandel nicht an Kinder und Jugendliche abgegeben werden dürfen. Das gilt demnach explizit "auch für nikotinfreie Erzeugnisse, wie elektronische Zigaretten oder elektronische Shishas, in denen Flüssigkeit durch ein elektronisches Heizelement verdampft und die entstehenden Aerosole mit dem Mund eingeatmet werden, sowie für deren Behältnisse".
Worum geht es am Bundesgerichtshof?
Der Bundesgerichtshof beschäftigt sich am Donnerstag (ab 10.00 Uhr) mit der Frage, ob ein Versandhändler auch beim Verkauf von ungefüllten Ersatztanks für E-Zigaretten das Alter des Bestellers überprüfen muss. Über diese Frage streiten zwei Handelsfirmen, die E-Zigaretten über das Internet verkaufen.
Wenn man im Netz E-Zigaretten bestellt, führt der Händler nach Angaben des Branchenverbandes BfTG eine Online-Kontrolle durch - er lässt sich beispielsweise von der Schufa bestätigen, dass der Bestellende volljährig ist. Hinzu kommt noch eine Sichtkontrolle des Paketboten bei der Übergabe an der Haustür: Das soll verhindern, dass etwa ein minderjähriger Sohn mit den Kontodaten seines Vaters im Internet Vapes bestellt und den Paketboten dann an der Haustür abfängt.
Für beide Dienstleistungen - die Online-Datenanalyse der Schufa oder anderer Dienstleister sowie die Paketboten-Alterskontrolle - zahlen die E-Zigaretten-Händler Geld. Je nach Bestellung wird ein hoher zweistelliger Cent-Betrag oder ein niedriger einstelliger Euro-Betrag fällig, um den Jugendschutz zu gewährleisten, heißt es vom BfTG.
Wie haben die Vorinstanzen entschieden?
Sowohl das Landgericht Bochum als auch das Oberlandesgericht Hamm urteilten, dass auch nicht befüllte Ersatztanks zu den vom Jugendschutzgesetz erfassten Produkten zählten und nicht ohne Altersüberprüfung versandt werden dürften. Ein Auskunftsanspruch über erzielte Gewinne und Schadenersatz soll die Klägerin laut OLG Hamm aber nicht bekommen.
Was sagen die Parteien?
Die beklagte Firma wollte nicht klein beigeben und zog nach Karlsruhe. Aus Sicht ihrer Anwältin Brunhilde Ackermann greift die Jugendschutz-Regelung nicht, wenn das Behältnis leer ist und die Substanz, die nicht an Kinder und Jugendliche abgegeben werden darf, noch gar nicht enthalte. Zigarettenpapier ohne Tabak, das für Zigaretten zum Selberdrehen genutzt wird, sei schließlich auch kein nikotinhaltiges Produkt im Sinne des Jugendschutzes, argumentiert Ackermann.
Die Klägerin ist Mitglied im Branchenverband BfTG. Dessen Vorsitzender Dustin Dahlmann sagt: "Die Altersprüfung beim Online-Versand von unbefüllten Ersatztanks ist ein wichtiger Bestandteil eines effektiven Jugendschutzes." Der Einwand, ein unbefüllter Tank sei für sich genommen harmlos, greife zu kurz, so BfTG-Chef Dahlmann. "Wenn Jugendliche sich funktionsnotwendige Einzelteile wie Akkuträger, Verdampferköpfe und Tanks ohne Alterskontrolle im Internet zusammenstellen können, wird der Schutzzweck des Jugendschutzgesetzes unterlaufen."
Eine Entscheidung wird am Donnerstag in Karlsruhe noch nicht erwartet (Az. I ZR 106/25).
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