Das Bundesfamilienministerium hält wichtige Informationen zu einem Rechtsgutachten über das umstrittene Selbstbestimmungsgesetz zurück. Zwar bestätigt das CDU-geführte Ministerium, die Ruhr-Universität Bochum mit dem Gutachten beauftragt zu haben. Wer dafür verantwortlich ist und welches Institut die Arbeit übernimmt, will das Haus auf mehrfache Anfrage von WELT jedoch nicht öffentlich machen. Das Ministerium verwies lediglich auf die Institution Ruhr-Universität, ohne zu begründen, warum die Aussage zu Institut oder Person unbeantwortet bleibt. Weil das Ministerium die Auskunft verweigerte, hat WELT das Verwaltungsgericht angerufen. Nun muss sich das Ministerium dort erklären.
Das Familienministerium hatte vor wenigen Wochen mitgeteilt, dass das Selbstbestimmungsgesetz, wie im Koalitionsvertrag vereinbart, überprüft werden soll. Dies ist überfällig, denn eine erste Gesamtevaluierung war für Juli 2026 seitens des Berliner Forschungsunternehmens Interval angekündigt worden. Den Zuschlag für die Gesamtprüfung einschließlich Rechtsgutachten bekam die Ruhr-Uni Bochum – gemeinsam mit der Interval GmbH. Die Evaluation muss laut Gesetz zum 1. November 2029 vorliegen.
Doch warum mauert das Ministerium bei der Frage nach Fachbereich und Namen der zuständigen Fachleute? Die Zurückhaltung ist auch deshalb brisant, weil Zweifel an der Unabhängigkeit des möglichen Gutachters aufgekommen sind.
Die Initiative „Geschlecht zählt“ behauptet in einem offenen Brief an Thorsten Frei, den Vorsitzenden der Unionsfraktion im Bundestag, dass der Bochumer Rechtswissenschaftler Pierre Thielbörger mit dem Gutachten beauftragt worden sei. Sie beruft sich auf eine Quelle, die anonym bleiben wolle. Eine offizielle Bestätigung dafür gibt es bislang nicht.
Thielbörger ist Professor für Öffentliches Recht und Völkerrecht an der Ruhr-Universität Bochum und leitet als geschäftsführender Direktor das Institut für Friedenssicherungsrecht und Humanitäres Völkerrecht. Seit 2020 gehört er außerdem dem Kuratorium des Deutschen Instituts für Menschenrechte an. Seit 2025 ist er dessen stellvertretender Vorsitzender. Ferner sitzt er im Fachbeirat der Bundesstiftung Magnus Hirschfeld. Dort sprach er sich zuletzt unter anderem für mehr juristische Forschung zu LSBTIQ-Themen und eine stärkere öffentliche Rolle der Stiftung aus.
Die Initiative „Geschlecht zählt“ sieht darin einen möglichen Interessenkonflikt. Sie wirft Thielbörger vor, Positionen zu vertreten und mit Organisationen verbunden zu sein, die das Selbstbestimmungsgesetz oder zentrale Anliegen dahinter unterstützen. Sollte er tatsächlich mit dem Gutachten beauftragt worden sein, stellt sie deshalb seine Unvoreingenommenheit infrage. Belegt ist eine Befangenheit damit bislang nicht.
Welche Folgen hat das Gesetz für die Kriminalstatistik?
Das Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) hat das frühere Transsexuellengesetz abgelöst. Seit November 2024 können volljährige Menschen ihren Geschlechtseintrag beim Standesamt durch eine Erklärung ändern lassen. Ein Gerichtsurteil oder die früher vorgeschriebenen Sachverständigengutachten sind dafür nicht mehr erforderlich. In die Kritik geriet es nach Bekanntwerden diverser Fälle, bei denen Männer Anspruch auf Behandlung in Frauen-Bereichen erhoben und auf ihren neuen Geschlechtseintrag verwiesen. Die Unionsfraktion hatte dies noch im Juni kritisiert und Änderungen vom Koalitionspartner SPD gefordert.
Welche Folgen die Neuregelung für staatliche Statistiken hat, wird in der öffentlichen Debatte bislang vergleichsweise wenig thematisiert. Das Ministerium äußerte sich auch nicht dazu, welche konkreten Auswirkungen des SBGG untersucht werden.
Eine solche Frage stellt sich unter anderem bei der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS). Das Bundeskriminalamt (BKA) erfasst sowohl Tatverdächtige als auch Opfer nach Geschlecht. Die veröffentlichten Tabellen weisen die Zahlen beispielsweise nach Alter und Geschlecht aus.
Wie das BKA auf Anfrage von WELT mitteilte, zählt bei der statistischen Erfassung der Geschlechtseintrag, der zum Tatzeitpunkt gilt. Hat eine Person ihren Eintrag zuvor etwa von „männlich“ zu „weiblich“ geändert, wird sie in der Statistik entsprechend als weiblich geführt. Ob der Geschlechtseintrag geändert wurde, ist aus der PKS selbst nicht ersichtlich.
Fraglich ist, welchen Einfluss solche Änderungen auf langfristige Vergleiche zwischen Männern und Frauen in der Kriminalstatistik haben können. Das BKA erklärte WELT, die Entwicklung bereits seit 2020 regelmäßig zu beobachten. Dafür ziehe es unter anderem heran, wie häufig Menschen in der Gesamtbevölkerung ihren Geschlechtseintrag ändern. Wie stark sich diese Änderungen tatsächlich auf die Statistik auswirken, lässt sich anhand der bislang vorliegenden Angaben allerdings nicht beziffern. Solche praktischen Auswirkungen könnten bei der Bewertung des Selbstbestimmungsgesetzes eine Rolle spielen.
Andere Länder unterscheiden
Andere Staaten ermöglichen eine differenziertere statistische Auswertung. Neuseeland, Kanada und Australien behandeln das bei der Geburt registrierte Geschlecht und die Geschlechtsidentität als getrennte Merkmale.
Auch amerikanische Kriminalitäts- und Gefängnisstudien erfassen beide Angaben. In der Polizeilichen Kriminalstatistik ist nach Angaben des BKA dagegen allein der aktuelle juristische Geschlechtseintrag maßgeblich; ein früherer Eintrag wird nicht vermerkt.
Großbritannien geht im Gleichstellungsrecht noch einen anderen Weg. Dort entschied der Supreme Court 2025, dass trotz einer späteren Änderung des rechtlichen Geschlechts für den „Equality Act“ weiterhin das bei der Geburt registrierte Geschlecht maßgeblich ist. Das Urteil betrifft jedoch nicht automatisch sämtliche britischen Kriminalstatistiken.
Wer erstellt das Gutachten – und nach welchen Kriterien?
Vor der Bundestagswahl hatte die Union das Selbstbestimmungsgesetz grundsätzlich infrage gestellt. In den Koalitionsverhandlungen wurde schließlich keine Abschaffung vereinbart, sondern eine vorgezogene Überprüfung des Gesetzes. Das Rechtsgutachten aus Bochum soll dabei eine Rolle spielen.
Das Statistische Bundesamt hatte im Juni Zahlen zu Änderungen von Geschlechtseintrag und Vornamen für den Zeitraum von November 2024 bis März 2026 veröffentlicht. Demnach nahmen in dem Zeitraum 28.364 Personen eine Änderung von Geschlechtseintrag und Vornamen vor. Besonders viele Änderungen gab es laut Bundesamt zu Beginn: Allein im November und Dezember 2024 hätten 10.589 Menschen eine Erklärung nach dem Selbstbestimmungsgesetz abgegeben. Mittlerweile seien es deutlich weniger Personen. Welche Folgen solcher Änderungen die Evaluation untersuchen soll und welche Rechtsfragen die Ruhr-Universität Bochum konkret prüft, bleibt bislang offen.
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