Der Bundestag hat mit der sogenannten „Frühstartrente“ am Freitag erstmals eine staatlich geförderte private Altersvorsorge bereits im Kindesalter beschlossen. Sie soll Kindern ab dem Geburtsjahrgang 2020 den Aufbau einer privaten Altersvorsorge erleichtern.
Dafür sollen anspruchsberechtigte Kinder vom sechsten bis zum 18. Lebensjahr monatlich zehn Euro vom Staat erhalten, die am Kapitalmarkt angelegt werden. Nach Berechnungen des Finanzministeriums auf der Grundlage zurückliegender Renditen könnten dadurch bis zum Rentenbeginn mehr als 50.000 Euro zusammenkommen.
Das Gesetz soll zum 1. Januar 2027 in Kraft treten. Der Finanzausschuss hatte am Mittwoch noch Änderungen beschlossen, unter anderem strengere Vorgaben für die Anlage der staatlichen Mittel in Aktien.
Förderung: Für anspruchsberechtigte Kinder zahlt der Bund vom vollendeten sechsten Lebensjahr bis zur Volljährigkeit monatlich zehn Euro in einen Altersvorsorgevertrag. Über die Laufzeit von zwölf Jahren summiert sich die staatliche Förderung auf 1440 Euro. Voraussetzungen sind unter anderem ein Wohnsitz in Deutschland und eine Steuer-Identifikationsnummer.
Start: Die Förderung beginnt mit dem Geburtsjahrgang 2020, dessen Kinder im Jahr 2026 sechs Jahre alt werden. Ab 2027 wird jährlich der nächste Jahrgang Sechsjähriger in das Programm aufgenommen. Für Kinder, die vor 2020 geboren wurden, ist keine staatliche Förderung vorgesehen.
Individualdepot: Eltern können für ihr Kind einen zertifizierten Standarddepot-Vertrag bei einem privaten Anbieter abschließen. Auf dieses Depot, das auf den Namen des Kindes läuft, überweist der Staat den monatlichen Betrag von zehn Euro. Bis zur Volljährigkeit dürfen für diesen Vertrag keine Abschluss- und Vertriebskosten anfallen. Der Finanzausschuss hat diese Regelung ausgeweitet: Für den auf staatlicher Förderung und den daraus erzielten Erträgen beruhenden Teil des Depots gilt das Verbot solcher Kosten nun bis zum Beginn der Auszahlungsphase. Private Zusatzeinzahlungen, etwa durch Eltern oder Großeltern, sind bis zu 6840 Euro pro Jahr möglich.
Kollektive Anlage: Schließen Eltern keinen Vertrag ab, legt der Bund die zehn Euro monatlich in einem Sondervermögen namens „Frühstartrente“ an. Dieses wird von der Deutschen Bundesbank verwaltet. Nach einer Änderung durch den Finanzausschuss dürfen die Mittel nur in breit gestreute globale Aktien oder Aktienfonds investiert werden. Die Anlage muss zum Ziel haben, langfristig ein möglichst hohes Altersvorsorgevermögen aufzubauen. Eine bestimmte Rendite wird nicht garantiert, der Bund gleicht eventuelle Verluste nicht aus.
Rendite: Das Finanzministerium hat in einer Modellrechnung das Potenzial bei einer angenommenen Rendite von sieben Prozent pro Jahr skizziert. Aus den staatlichen Einzahlungen würden demnach bis zum 18. Geburtstag etwa 2200 Euro und bis zum 65. Lebensjahr etwa 53.000 Euro, wenn das Geld nach der Volljährigkeit weiter angelegt und nicht zusätzlich bespart wird. Das sind reine Modellannahmen. Eine Rendite wird nicht garantiert, zudem sind die Werte nominal und berücksichtigen weder Inflation noch die spätere Besteuerung.
Späterer Wechsel: Der Anspruch auf das angesparte Startkapital aus der kollektiven Anlage kann bis zum 35. Lebensjahr geltend gemacht werden. Das Guthaben inklusive der bis dahin erzielten Erträge oder Verluste wird dann in einen individuellen Altersvorsorgevertrag übertragen. Nicht abgerufene Gelder fließen anschließend in den Bundeshaushalt zurück. Laut Finanzausschuss müssen die Betroffenen spätestens drei Monate vorab informiert werden, sofern sie identifiziert werden können.
Verwendung: Die staatliche Förderung ist zweckgebunden für die Altersvorsorge. Das Kapital darf nicht beliehen, veräußert oder gepfändet werden. Eine Auszahlung als Rente ist grundsätzlich erst ab dem 65. Lebensjahr vorgesehen. Ähnlich wie beim „Wohn-Riester“ kann das geförderte Vermögen nach der Volljährigkeit aber auch für selbst genutztes Wohneigentum eingesetzt werden.
Todesfall: Stirbt ein Kind vor Vollendung des 18. Lebensjahres, können die staatliche Förderung und die darauf erzielten Erträge vererbt werden. Eine Rückzahlung der staatlichen Mittel ist nicht erforderlich. Diese Regelung wurde auf Empfehlung des Finanzausschusses in den Entwurf aufgenommen.
Steuern: Die staatlichen Beiträge und die Erträge darauf sind in der Ansparphase steuerfrei. Erst die späteren Auszahlungen im Alter unterliegen der nachgelagerten Besteuerung.
Kosten: Der Bund rechnet für 2027 mit Förderausgaben von 198 Millionen Euro. Da jedes Jahr ein weiterer Geburtsjahrgang hinzukommt, steigen sie bis 2030 auf voraussichtlich 411 Millionen Euro. Hinzu kommen Verwaltungskosten. Insgesamt kalkuliert der Haushaltsausschuss des Bundestags für die Jahre 2027 bis 2030 mit Ausgaben von rund 1,2 Milliarden Euro.
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