Vor einem Jahr tritt ein neues Staatsangehörigkeitsgesetz in Kraft. Das macht sich jetzt in der Statistik bemerkbar: 2024 werden deutlich mehr Migranten eingebürgert als noch im Vorjahr. Eingewanderte aus einem Herkunftsland sind besonders häufig vertreten.
Im vergangenen Jahr haben so viele Ausländer wie noch nie die deutsche Staatsbürgerschaft erworben. Ihre Zahl stieg auf 291.955, wie das Statistische Bundesamt mitteilte. Das seien 91.860 oder 46 Prozent mehr als 2023. "Nie zuvor seit der Einführung der Statistik im Jahr 2000 gab es mehr Einbürgerungen", hieß es. Dazu trug das reformierte Staatsangehörigkeitsrecht bei. Am häufigsten wurden im vergangenen Jahr Syrerinnen und Syrer eingebürgert: Mehr als jede vierte eingebürgerte Person - 83.150 oder 28 Prozent - war im Besitz der syrischen Staatsangehörigkeit.
Danach folgten mit großem Abstand Personen mit türkischer (22.525 oder acht Prozent), irakischer (13.545 oder fünf Prozent), russischer (12.980 oder vier Prozent) und afghanischer (10.085 oder drei Prozent) Staatsangehörigkeit. "Unter den fünf am häufigsten vertretenen Staatsangehörigkeiten stieg die Zahl der Einbürgerungen von Russinnen und Russen prozentual am stärksten", fanden die Statistiker heraus: Während 2023 nur etwa 1995 Personen mit russischer Staatsangehörigkeit eingebürgert wurden, waren es im vergangenen Jahr 12.980 - mehr als sechsmal so viele.
Die Zahl der Einbürgerungen türkischer Staatsangehöriger hat sich in diesem Zeitraum mehr als verdoppelt (plus 11.790 oder plus 110 Prozent) und stieg damit absolut gesehen noch stärker als die von Russinnen und Russen. Die Zahl der Einbürgerungen syrischer Staatsangehöriger stieg um zehn Prozent oder 7665. "Bei der Interpretation der Ergebnisse sind rechtliche Änderungen an den Einbürgerungsvoraussetzungen zu berücksichtigen", betonte das Statistikamt. Diese hängen mit dem Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts zusammen, das am 27. Juni 2024 in Kraft getreten ist.
So sei nach neuer Rechtslage eine Einbürgerung bereits nach einer Aufenthaltsdauer von fünf statt bisher acht Jahren möglich. Bei besonderen Integrationsleistungen wie schulischen oder beruflichen Erfolgen kann die Mindestaufenthaltsdauer auf bis zu drei Jahre statt wie bisher sechs oder sieben Jahre verkürzt werden. Zudem ermöglicht das Gesetz generell den Beibehalt der bisherigen Staatsangehörigkeit.
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