Bei der Bundestagswahl verpasst das BSW den Einzug ins Parlament nur knapp. Die Partei sieht sich benachteiligt und reicht zwei Klagen ein. Das Bundesverfassungsgericht überzeugen sie jedoch nicht.

Das Bundesverfassungsgericht hat zwei Organklagen des Bündnis Sahra Wagenknecht (BSW) zum Bundestagswahlrecht als unzulässig verworfen. Die Partei war bei der vorgezogenen Wahl mit 4,98 Prozent nur knapp an der Fünf-Prozent-Hürde gescheitert. In Karlsruhe warf sie dem Bundestag vor, keinen Rechtsbehelf eingeführt zu haben, durch den bei Zweifeln an der Richtigkeit des Wahlergebnisses eine umgehende Neuauszählung verlangt werden kann.

Zum anderen war sie der Auffassung, dass im Bundeswahlgesetz eine andere Reihenfolge der Parteien auf den Stimmzetteln vorzusehen sei. Das Verfassungsgericht erklärte jedoch: "Die Antragstellerin hat die Möglichkeit einer Verletzung ihres Rechts auf Chancengleichheit nicht hinreichend substantiiert begründet."

Mit Blick auf die Forderung nach Einführung eines Rechtsbehelfs zum Zweck der Stimmenneuauszählung bei knappem Scheitern an der Sperrklausel habe das BSW ein Unterlassen des Gesetzgebers lediglich "behauptet", erklärte das Verfassungsgericht weiter. Es sei verfassungsrechtlich "nicht ersichtlich", woraus sich die entsprechende Handlungspflicht des Bundestags ergeben sollte.

Die Ausführungen des BSW zu den Regelungen der Parteienreihenfolge auf den Bundestagsstimmzetteln gingen hingegen an der geltenden Rechtslage vorbei und seien "sachlich unzutreffend". Die Partei verlange letztlich lediglich eine Reihenfolge, "die sie besser stellt als die von ihr zum Vergleich herangezogenen Parteien". Die Argumentation der Klägerin, sie werde in ihrer Chancengleichheit verletzt, sei vor dem Hintergrund "unverständlich".

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