Die Zurückweisung von Asylsuchenden bei Grenzkontrollen auf deutschem Gebiet ist nach einer Eilentscheidung des Berliner Verwaltungsgerichts rechtswidrig. Ohne Durchführung des sogenannten Dublin-Verfahrens dürfen sie nicht abgewiesen werden, entschied das Gericht im Fall dreier Somalier, die nach der neuen Regelung am 9. Mai von Frankfurt (Oder) aus nach Polen zurückgeschickt wurden.

Die drei somalischen Antragsteller, zwei Männer und eine Frau, waren mit dem Zug aus Polen nach Deutschland gekommen, hieß es in der Pressemitteilung des Gerichts. Am 9. Mai 2025 seien sie am Bahnhof Frankfurt durch die Bundespolizei kontrolliert und nach Äußerung eines Asylgesuchs noch am selben Tag nach Polen zurückgewiesen worden. Die Zurückweisung sei seitens der Bundespolizei mit der Einreise aus einem sicheren Drittstaat begründet worden.

Bundesinnenminister Alexander Dobrindt (CSU) hatte wenige Stunden nach seinem Amtsantritt als Bundesinnenminister eine Intensivierung der Grenzkontrollen verfügt. Gleichzeitig ordnete er an, künftig sollten auch Asylsuchende an der Grenze zurückgewiesen werden können. Dies soll allerdings nicht für Schwangere, Kinder und andere Angehörige vulnerabler Gruppen gelten.

Das Berliner Verwaltungsgericht sieht Deutschland nach der Dublin-Verordnung der EU dazu verpflichtet, bei Asylgesuchen, die auf deutschem Staatsgebiet gestellt werden, in jedem Fall das Verfahren zur Bestimmung des für das Asylverfahren zuständigen Mitgliedstaats vollständig durchzuführen. Die Bundesregierung könne sich dabei nicht darauf berufen, dass die Dublin-Verordnung angesichts einer Notlage unangewendet bleiben dürfe. Insbesondere könne sie die Zurückweisungen nicht auf die Ausnahmeregelung des Art. 72 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) stützen. „Es fehle dafür bereits an der hinreichenden Darlegung einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung“, heißt es.

Allerdings könnten die somalischen Migranten nicht verlangen, über den Grenzübertritt hinaus in das Bundesgebiet einzureisen, hielt das Gericht fest. Denn nach der Dublin-Verordnung sei es möglich, das Dublin-Verfahren an der Grenze oder im grenznahen Bereich durchzuführen, ohne dass damit zwangsläufig eine Einreisegestattung verbunden sein müsse.

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