Bewerbungsgespräche sind für viele Menschen eher unangenehm. Man versucht, sich möglichst überzeugend zu präsentieren, während das Gegenüber gezielt nach möglichen Rissen in der polierten Fassade fahndet.
Dazu stellt die Arbeitgeberseite allerlei Fragen. Es geht um Stärken und Schwächen, um Erfahrungen, Fehler – und auch um Persönliches. Einen Freifahrtschein hat die Arbeitgeberseite dabei allerdings nicht. Deutsches und europäisches Recht setzen klare Grenzen. Bestimmte Fragen sind unzulässig – und im Juni kommt eine weitere hinzu.
EU-Richtlinie macht beliebte Frage unzulässig
Ab dem 7. Juni 2026 gilt eine neue EU-Richtlinie zur Entgelttransparenz in Deutschland. Die EU will damit den „Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher Arbeit“ stärken, Lohndiskriminierung bekämpfen – und die Lohnlücke zwischen Frauen und Männern schließen.
In der EU ansässige Unternehmen müssen deshalb spätestens ab Juni Informationen über die von ihnen gezahlten Löhne veröffentlichen. Opfer von Entgeltdiskriminierung können zudem gegen ungerechte Bezahlung vorgehen. Arbeitgeber, die gegen die Vorschriften verstoßen, müssen dann mit Sanktionen wie Geldbußen rechnen.
Eine beliebte Frage im Bewerbungsgespräch ist durch die neue Richtlinie ebenfalls verboten: Arbeitgeber dürfen Bewerberinnen und Bewerber nicht mehr fragen, wie viel sie bisher verdient haben.
Erkundigt sich der Arbeitgeber trotzdem nach dem Gehalt im letzten Job, müssen Bewerber nicht antworten. Natürlich gäbe es auch die Möglichkeit, sich einfach ein passendes Gehalt auszudenken. Tatsächlich ist Schwindeln erlaubt bei einer Reihe anderer Fragen, die nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) unzulässig sind. Doch weil die EU-Richtlinie gerade erst in Kraft trat, ist noch unklar, ob man auch auf die Gehaltsfrage „wahrheitswidrig“ antworten darf.
Welche Fragen im Bewerbungsgespräch noch verboten sind
Laut der Antidiskriminierungsstelle des Bundes soll das AGG vor Diskriminierung in allen Phasen der Beschäftigung schützen, also auch im Bewerbungsgespräch. „Stellenausschreibungen, Anforderungen an Bewerbungsunterlagen und Auswahlverfahren“ müssen deshalb grundsätzlich diskriminierungsfrei ausgestaltet sein, sagt das AGG.
Paragraf 1 des AGG definiert sechs Gründe, die nicht zu einer Benachteiligung von Bewerberinnen und Bewerbern führen dürfen:
- ethnische Herkunft bzw. rassistische Gründe
- Geschlecht
- Religion oder Weltanschauung
- Behinderung
- Alter
- sexuelle Identität
Fragen der Arbeitgeberseite nach diesen Merkmalen sind grundsätzlich unzulässig. Bewerber sind berechtigt, diese Fragen nicht oder wahrheitswidrig zu beantworten. Klassisch ist die Frage an eine Bewerberin nach einer bestehenden oder geplanten Schwangerschaft. Das wird noch immer oft gefragt, obwohl auch das verboten ist. Die Bewerberin darf mit Nein antworten, selbst wenn sie weiß, dass sie ein Kind erwartet.
Quellen: Europäischer Rat, Antidiskriminierungsstelle des Bundes
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