Es war einer der größten Aufträge der Bundesregierung in der Coronakrise – und er ging ausgerechnet an eine Mini-Firma. Knapp 750 Millionen Euro flossen 2020 an das bis dahin völlig unbekannte Schweizer Unternehmen Emix Trading – vor allem für FFP2- und OP-Masken, die Emix zu stolzen Preisen anbot. Im Schnitt 5,58 Euro netto je FFP2-Maske bezahlte der Bund unter dem damaligen Gesundheitsminister Jens Spahn (CDU) an die kleine Firma, hinter der seinerzeit zwei Jungunternehmer Anfang 20 standen.
Erst Jahre nach dem Abschluss der Verträge zu Beginn der Pandemie unternahm das Ministerium einen Versuch, Geld für die teuren und teils mangelhaften Emix-Masken zurückzuholen. Unter Spahns Nachfolger Karl Lauterbach (SPD) schloss sich das Gesundheitsministerium in der Schweiz einem Strafverfahren an, in dem die Staatsanwaltschaft Zürich wegen des Verdachts auf Wucher gegen die Emix-Verantwortlichen ermittelte. Nach Schweizer Recht können Geschädigte von Straftaten, die sich in einem Ermittlungsverfahren als sogenannte Privatkläger registrieren, im Fall einer späteren Verurteilung von einer Gewinnabschöpfung profitieren.
Nun allerdings haben sich für den Bund alle Hoffnungen auf Schadensbegrenzung zerschlagen. Vor einigen Wochen stellte die Zürcher Staatsanwaltschaft ihr Strafverfahren gegen die Maskenhändler von Emix ein. Es habe keine Nachweise für Straftaten gegeben, erklärte sie Mitte März. Und jetzt ist auch klar, dass die Bundesregierung die Entscheidung der Ermittlungsbehörde akzeptiert – und die Resthoffnung auf Rückflüsse aus den Maskengeschäften aufgibt.
Corona-Masken: Geheimniskrämerei um Beschwerden
Auf Anfrage von Capital teilte das zuständige Obergericht Zürich mit, keine an dem Strafverfahren beteiligte Partei habe bisher Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft erhoben – also auch nicht das Bundesgesundheitsministerium oder andere Privatkläger aus der Schweiz, die Emix-Masken gekauft hatten.
Das inzwischen von der CDU-Politikerin Nina Warken geführte Ministerium selbst wollte die Frage nicht beantworten, ob es Rechtsmittel gegen die Einstellung des Strafverfahrens eingelegt hat. Man erteile „zu Einzelfällen und insbesondere zu rechtlichen Erwägungen“ über Rechtsmittel keine Auskunft, erklärte es auf Anfrage – ungeachtet der Tatsache, dass es sich dazu in anderen Maskenverfahren in der Vergangenheit sehr wohl geäußert hatte. Auch die Zürcher Staatsanwaltschaft blockte Fragen nach Beschwerden ab.
Anders als die Bundesregierung betreibt die Regierung in Bayern bei ihrem Umgang mit dem Fall Emix weniger Geheimniskrämerei. Das bayerische Gesundheitsministerium hatte 2020 Masken von Emix zu einem noch höheren Preis als die Bundesregierung eingekauft und sich später dem Schweizer Strafverfahren ebenfalls als Privatkläger angeschlossen. Auf Capital-Anfrage teilte es mit, es sehe „wenig Erfolgsaussichten“ für eine Beschwerde gegen die Einstellung des Verfahrens. „Zur Vermeidung weiterer Prozess- und Anwaltskosten“ verzichte es auf Rechtsmittel. Auch ein Emix-Sprecher gab an, keine Partei habe die Entscheidung der Staatsanwaltschaft angegriffen.

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Die Geschäfte deutscher Ministerien mit Emix in der Pandemie hatten nicht nur wegen ihrer enormen Vertragsvolumina für Furore gesorgt. Später wurde auch bekannt, dass die Tochter des früheren CSU-Ministers Gerold Tandler, die als Türöffnerin für Emix bei Spahn und zwei Landesministerien diente, für ihre Dienste sagenhafte Provisionen von fast 50 Millionen Euro kassierte. Der Name der Firma, deren Gründer sich aus ihren Maskenerlösen Sportwagen und eine Jacht gönnten, wurde zu einem Symbol für Geschäftemacherei in der Krise.
Zugleich warfen die Deals mit Emix auch viele Fragen an das Bundesgesundheitsministerium auf. Im vergangenen Sommer kritisierte die von Spahns Nachfolger Lauterbach eingesetzte Masken-Sonderermittlerin Margaretha Sudhof in ihrem Bericht, dass das Ministerium davon abgesehen habe, frühzeitig Schadensersatzansprüche gegen Emix zu verfolgen.
Nach Bekanntwerden der Großaufträge an die Schweizer Anfang 2021 hatte das Ministerium zwar öffentlich den Eindruck erweckt, es gehe wegen Lieferverspätungen und teils mangelhafter Ware gegen die Firma vor. Dies war aber nicht der Fall. Auf Anfrage von Capital bestätigte das Ministerium nun, es verfolge aktuell weder zivilrechtliche Verfahren gegen Emix noch gebe es Verhandlungen über Vergleiche. Mit dem absehbaren Abschluss des Strafverfahrens in der Schweiz ist daher klar, dass der Bund von der Dreiviertelmilliarde, die er an Emix überwiesen hat, keine Rückzahlungen mehr erwarten kann.
Erste rechtskräftige BGH-Entscheidung
Auch an einer anderen Front bei der juristischen Aufarbeitung der milliardenteuren Masken-Beschaffung im Frühjahr 2020 musste das Gesundheitsministerium kürzlich einen Rückschlag hinnehmen. Seit fast sechs Jahren laufen in Deutschland Klagen Dutzender Lieferanten von Corona-Masken, die in einem speziellen Einkaufsverfahren Zuschläge erhalten haben, aber bis heute auf das Geld warten, weil der Bund Qualitätsmängel oder verspätete Lieferungen geltend machte. Der Streitwert in den zuletzt rund 80 Verfahren summiert sich auf 2,3 Milliarden Euro. Zusätzlich drohen der Bundesregierung im Fall einer Niederlage Zinszahlungen in Milliardenhöhe.
Nun nähern sich die Prozesse zum Maskenchaos zu Beginn der Pandemie ihrem dramatischen Finale. Seit Ende März gibt es in einem ersten Maskenverfahren, das durch alle Instanzen ging, eine rechtskräftige, vom Bundesgerichtshof bestätigte Entscheidung – und zwar gegen das Gesundheitsministerium.
In diesem Fall ging es um die Klage eines chinesischen Unternehmens aus Schanghai, das den Bund auf Zahlung des vereinbarten Kaufpreises von knapp 1 Millionen Euro für eine nicht bezahlte Teillieferung von Masken verklagt hatte – und jetzt vor dem BGH siegte. Wie das Bundesgericht vergangene Woche mitteilte, ließ es den Fall nicht zur Revision zu, weil das Ministerium die teilweise Vertragsaufhebung wegen mangelhafter Ware zu spät erklärt habe. Damit ist nun das Urteil aus der Vorinstanz, dem Oberlandesgericht Köln, rechtskräftig. Demnach muss das Ministerium dem Lieferanten nicht nur den Kaufpreis zahlen, sondern auch noch mehrere Hunderttausend Euro an Zinsen.
In einem parallelen Prozess, in dem es ebenfalls um Maskenkäufe des Bundes nach Uno-Kaufrecht bei einem Lieferanten aus dem Ausland ging, verbuchte Warkens Ministerium dagegen einen Etappenerfolg. In diesem Fall eines Maskenhändlers aus Tschechien, in dem es nach Informationen von Capital um einen Kaufpreis von 18,4 Millionen Euro plus mehr als 10 Millionen Euro Zinsen geht, entschied der Bundesgerichtshof Ende März, das Verfahren zur Revision zuzulassen. Das Oberlandesgericht Köln hatte dem Lieferanten Recht gegeben und entschieden, keine Revision zuzulassen. Dagegen waren die Anwälte des Gesundheitsministeriums vorgegangen. Wegen „grundsätzlicher Bedeutung“ will der BGH den Fall nun prüfen.
Mit dieser formalen Entscheidung ist allerdings noch nicht absehbar, wie die Bundesrichter in der Sache zu den Ansprüchen der Lieferanten gegen die Bundesrepublik stehen. Schon in zwei anderen Maskenverfahren, in denen das Kölner Oberlandesgericht das Gesundheitsministerium im Sommer 2024 zur Zahlung der vertraglich vereinbarten Kaufpreise verurteilt hatte, hat der BGH im vergangenen Herbst auf Antrag des Bundes die Revision zugelassen. In einem der beiden Verfahren geht es inklusive Zinsen um mehr als 120 Millionen Euro.
BGH plant Verhandlungstermin
Der zuständige VIII. Zivilsenat plane, diese beiden Verfahren zusammen mit dem jüngsten Verfahren des Lieferanten aus Tschechien zu verhandeln, teilte der BGH mit. Dafür werde er einen Termin für die mündliche Verhandlung bekanntgeben. Damit dürfte sich noch in diesem Jahr endlich klären, ob auf den Bundeshaushalt noch massive Belastungen aus dem Maskeneinkauf zukommen.
In jedem Fall hat die Entscheidung des obersten Zivilgerichts in den drei zugelassenen Fällen eine erhebliche Signalwirkung für die Dutzenden Masken-Prozesse, die noch in unteren Instanzen am Landgericht Bonn und am Oberlandesgericht Köln anhängig sind. Wie jetzt die Entscheidung im rechtskräftigen Fall des chinesischen Händlers zeigt, dürfte für den BGH ein wichtiger Punkt sein, ob das Ministerium den Lieferanten zeitnah seinen Vertragsrücktritt mitgeteilt hat – oder wegen Schlampereien oder Überforderung erst mit wochenlanger Verzögerung.
Vor allem muss der BGH auch über die zentrale Frage entscheiden, ob der Bund den Lieferanten in einem speziellen Einkaufsverfahren bei Problemen mit der Ware oder dem Liefertermin zunächst eine Nachfrist zur Leistungserfüllung hätte setzen müssen, bevor er die Verträge einseitig aufhob. Stattdessen trat er in vielen Fällen sofort von den Verträgen zurück und verweigerte die vertraglich fixierten Kaufpreiszahlungen von 4,50 Euro netto je FFP2-Maske. Seine Begründung dafür: Die Verträge hätten ein Fixgeschäft vorgesehen, bei Lieferungen nach dem vereinbarten Termin sei deshalb die Vertragsgrundlage entfallen.

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Dagegen werfen die Kläger dem Bund vor, er habe vermeintliche Qualitätsmängel bei den Masken oder Probleme mit dem Liefertermin nur als Vorwand genutzt, um in dem aus dem Ruder gelaufenen Einkaufsverfahren Verträge zu kündigen und Zahlungen an die Lieferanten zu vermeiden. In dem sogenannten Open-House-Verfahren war der Bund mit Angeboten überhäuft worden, was nicht nur dazu führte, dass der vorgesehene Budgetrahmen schnell gesprengt wurde. Wegen der schieren Mengen an Masken und des großen Chaos' bei der Abwicklung der Verträge konnten die Dienstleister des Bundes auch manche Lieferungen gar nicht vor dem Ablauf der Frist annehmen.
Insgesamt fast 6 Milliarden Euro hat die Bundesregierung im Frühjahr 2020 für Corona-Masken bezahlt, von denen ein Großteil gar nicht benötigt, sondern vernichtet wurde. Je nachdem, wie der Bundesgerichtshof entscheidet, kann es für die Bundesregierung und die heutige Gesundheitsministerin Warken noch zu einem milliardenteuren Nachschlag kommen. Sollte der Bund in Karlsruhe verlieren, wäre der jetzt gescheiterte Versuch, Geld bei Emix in der Schweiz zurückzuholen, nur das kleinere Problem.
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