Mieter dürfen mit Untervermietungen keinen Gewinn machen. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe anhand eines Falls aus Berlin (Az. VIII ZR 228/23). Demnach darf das berechtigte Interesse eines Mieters an einer Untervermietung nur dem Zweck dienen, die wohnungsbezogenen Aufwendungen zu decken.

In dem Fall aus Berlin hatte eine Vermieterin einem Mieter den Vertrag gekündigt, weil er die Berliner Zweizimmerwohnung "gewinnbringend" untervermietet habe. Der heute 43-Jährige verlangte demnach für die 65 Quadratmeter 962 Euro im Monat. Er selbst habe anfangs eine Nettokaltmiete von 460 Euro gezahlt.

Bisher keine Regeln für Möblierungszuschlag

Der Mann hatte argumentiert, er habe die Wohnung den Untermietern voll ausgestattet überlassen – unter anderem mit Fernseher, Soundanlage, Geschirrspüler und Waschmaschine. Es gebe aber keine vernünftigen Berechnungsmodelle, wie Mobiliar und Hausrat in den Mietpreis eingerechnet werden sollen. Der Deutsche Mieterbund bestätigte das.

Aktuell plant das Bundesjustizministerium gesetzliche Regeln für den Möblierungszuschlag. Konkret zur Frage des überlassenen Mobiliars entschied der BGH nicht. Er wies die Revision des Mieters zurück. Das Räumungsurteil des Landgerichts Berlin ist damit rechtskräftig.

Grundsätzlich dürfen Mieter die von ihnen gemietete Wohnung untervermieten. Sie brauchen dazu aber die Erlaubnis der Vermieter. Diese Erlaubnis steht Mietern dem BGH zufolge dann zu, wenn es darum geht, ihren Wohnraum bei veränderten Lebensumständen zu erhalten.

dpa (jst)

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