• Verbraucherschützer: Kunden bezahlen mit ihren Daten
  • Genaue Kundenprofile: Nutzungsverhalten wird in der App nachverfolgt
  • Rabatte, Bonus- und Treueprogramme: Viele Handelsketten bieten eigene App an

Verbraucherschützer sind mit einer Klage vor dem Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart gegen den Discounter Lidl wegen dessen App gescheitert. Der Verbraucherrechtssenat wies die Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen (vzbv) als unbegründet ab. Er ließ aber wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Revision zum Bundesgerichtshof zu. 

Die Verbraucherschützer hatten im April eine Unterlassungsklage eingereicht. Laut Mitteilung des Oberlandesgerichts begründeten sie diese damit, dass die Nutzung der App – anders als in den Teilnahmebedingungen angegeben – nicht kostenlos sei. Zwar müssten die Verbraucher kein Geld zahlen, jedoch bezahlten sie mit ihren Daten. Lidl dürfe deshalb nicht behaupten, dass die Nutzung der App kostenlos sei.

Welche Daten werden von Lidl erfasst?

In den Datenschutzhinweisen legt Lidl zwar offen, welche Daten erhoben werden. Doch das müsse den Verbraucherschützern zufolge bereits auf den ersten Blick erkennbar sein – und zwar schon, bevor ein Nutzerkonto eröffnet werden.

Bei dem Discounter müssen die Kunden bei der Registrierung Vorname, E-Mailadresse, Handynummer und Geburtsdatum angeben. Für Anbieter wie Lidl geht es aber in erster Linie um das Nutzerverhalten. Wenn man einen Rabatt-Coupon einlösen will, muss man ihn auf dem Handy aktivieren und die App im Supermarkt an der Kasse einscannen lassen. Dadurch kann erfasst werden, wann man in welcher Filiale einkauft, was man kauft, welche Rabatte man nutzt und wie man bezahlt.

Genaue Kundenprofile: Nutzungsverhalten wird in der App nachverfolgt

Auch das Nutzungsverhalten in der App wird nachverfolgt, also, wann, wie lange, mit welchem Gerät und mit welchem Betriebssystem man die App nutzt. Damit kann Lidl sehr genaue Kundenprofile erstellen. Nach früheren Angaben des Discounters nutzen mehr als 100 Millionen Kunden weltweit die "Lidl Plus"-App, um von Rabatten, Coupons und Aktionen zu profitieren.  

Da die Verbraucher mit ihren Daten zahlen, sei der Konzern gesetzlich verpflichtet, einen "Gesamtpreis" anzugeben, so die Verbraucherschützer. Nach Ansicht des Verbraucherrechtssenats ist es jedoch nicht zu beanstanden, dass Lidl bei der Anmeldung keinen Gesamtpreis angibt. Das deutsche Gesetz und zugrundeliegende europäische Normen verstünden einen Preis als einen zu zahlenden Geldbetrag und nicht als irgendeine sonstige Gegenleistung, hieß es vom OLG.

Verbraucherschützer: Prozess gegen Lidl ist Pilotverfahren

Bei dem Prozess geht es den Verbraucherschützern nicht nur um Lidl. Die Klage sei ein Pilotverfahren. Damit solle geklärt werden, in welcher Form die Anbieter von solchen Bonusprogrammen die Kunden über den Preis aufklären müssen.

Fast alle großen Handelsketten haben mittlerweile eine App. Wer sich registriert, kann etwa Bonus- und Treueprogramme nutzen, teilweise sind auch zusätzliche Artikel im Angebot. Kunden und Händler gehen mit der Nutzung der Apps ein Tauschgeschäft ein: Individuell zugeschnittene Sonderangebote gegen die eigenen Daten.

Dadurch können die Händler zum Beispiel bestimmte Produkte bewerben und das Kaufverhalten beeinflussen.

dpa (smk, akq, mpö)

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