Bis vor Kurzem dürften nur wenige gewusst haben, was genau unter „digitaler Gewalt“ zu verstehen sein soll. Das änderte sich im vergangenen Frühjahr. Die Schauspielerin Collien Fernandes warf ihrem Ex-Mann vor, sie „virtuell vergewaltigt“ zu haben. Videos und Fotos soll der Täter verbreitet haben, die den Eindruck erwecken sollten, sie habe sich selbst beim Sex gefilmt und nackt fotografiert.
In Niedersachsen wiederum sorgte ein sexualisiertes Deepfake für Aufsehen: Einem Mitarbeiter der CDU-Landtagsfraktion wurde vorgeworfen, das Bild einer Fraktionskollegin mithilfe von KI verfremdet und in einer Chatgruppe mit dem Namen „MitGLIEDER“ geteilt zu haben. Die Kollegin soll dabei in sexualisierten Posen zu sehen gewesen sein.
Das Justizministerium, das schon länger ein Gesetz gegen solche Übergriffe im Netz geplant hatte, veröffentlichte einen Entwurf, nun gehen die Maßnahmen ins Kabinett. Sie mache „keinen Unterschied zwischen analoger und digitaler Gewalt“, sagte Ministerin Stefanie Hubig (SPD) schon im Frühjahr. Jeder Übergriff, egal wo und wie er erfolge, sei „einer zu viel“.
Viele begrüßen schärfere Schritte, sehen tatsächlich eine Lücke. Aber es gab auch kritische Töne: Er beobachte, dass das Wort „Gewalt“ mit stetig ausgeweiteter Bedeutung verwendet werde, vor allem durch die Zusätze „psychisch“, „sexualisiert“ – und jetzt „digital“, sagte der Regensburger Strafrechtsprofessor Tonio Walter im März WELT AM SONNTAG. Die Gesellschaft, so Walter, werde wohl insgesamt empfindlicher gegenüber allen Formen von Aggressivität – auch wenn er es für angemessen halte, etwa das Verbreiten von Deepfakes zu bestrafen.
Geplant sind nun mehrere Maßnahmen: „Es wird künftig im Strafgesetzbuch zwei Straftatbestände geben, die speziell Deepfakes betreffen, die ohne Einwilligung der abgebildeten Person entstanden sind“, sagte Hubig WELT und „Politico“. „Bei pornografischen Deepfakes soll schon das Herstellen unter Strafe stehen. Bei allen anderen Deepfakes kann die Verbreitung strafbar sein, wenn sie der abgebildeten Person erheblich schaden können.“ Das sei „ein klares Signal in beide Richtungen – in die der Opfer genauso wie der Täter“, so Hubig.
Betroffene sollen zudem leichter herausfinden können, „wer hinter rechtswidrigen Inhalten steckt“, deren Löschung durchsetzen und in schweren Fällen sogar eine zeitweilige Sperrung von Accounts erwirken können. Natürlich könnten Täter versuchen, einen neuen Account zu erstellen, so Hubig. „Doch selbst wenn sie damit Erfolg haben: Sie haben dann eben keinen mit 20.000 Followern. Es geht auch darum, Tätern die Reichweite zu entziehen.“
CDU und SPD hatten sich bereits im Koalitionsvertrag darauf geeinigt, Strafbarkeitslücken „bei bildbasierter sexualisierter Gewalt“ zu schließen – also mehrere Monate, bevor die im Frühjahr diskutierten Fälle bekannt wurden. Denn schon zuvor hatten Frauen berichtet, KI-generierte Nacktaufnahmen von sich im Netz gefunden zu haben, täuschend echt und in anzüglichen Posen. Anzeigen führten mitunter zu nichts, denn solche Fälschungen waren vom Strafrecht oft nicht erfasst.
„Markt mit Vergewaltigungsvideos“
Eine Verschärfung gibt es beim Umgang mit Vergewaltigungsvideos. Anders als noch im ursprünglichen Gesetzentwurf vorgesehen, soll künftig bereits der Besitz solcher Aufnahmen strafbar sein – und nicht erst deren Herstellung oder Verbreitung. „Es gibt einen regelrechten Markt mit Vergewaltigungsvideos“, sagte Hubig. Es bedürfe hier einer klaren gesellschaftlichen Ächtung. Die Bundesregierung sei sich einig gewesen, „dass wir auch diesem Phänomen entgegentreten müssen“.
Gleichzeitig wurde eine andere geplante Strafvorschrift entschärft. Sie betrifft Aufnahmen bekleideter intimer Körperstellen. Solche Aufnahmen sollen künftig nur dann unter Strafe stehen, wenn sie „offensichtlich nur darauf abzielen“, die intimen Körperstellen einer anderen Person zu sexualisieren. „Beiläufiges Fotografieren anderer Menschen ist selbstverständlich nicht erfasst“, sagt Hubig.
Schon heute ist es verboten, anderen Leuten unter den Rock oder in den Ausschnitt hinein zu fotografieren. Nicht verboten ist es bislang, die bekleidete Brust oder das bekleidete Gesäß anderer Leute zu fotografieren. Ein solcher Fall hatte im Februar 2025 für Aufsehen gesorgt. Die Kölnerin Yanni Gentsch berichtete, dass ein Mann sie beim Joggen gefilmt habe – „gezielt auf ihren Po“. Der Mann habe sein Verhalten nicht bestritten und sie sogar gefragt, warum sie „so eine Hose“ angezogen habe. Strafbar waren seine Filmaufnahmen nicht.
Vorschläge, das zu ändern, gab es bereits vor dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – aber auch Kritik. „Natürlich ist so ein Verhalten verwerflich und moralisch zu verurteilen“, sagte Sachsens Justizministerin Constanze Geiert (CDU) vergangenen Herbst mit Blick auf entsprechende Aufnahmen von intimen Körperstellen. „Aber das Strafrecht ist keine Supermoralinstanz.“
Ricarda Breyton schreibt seit vielen Jahren über Migrationspolitik und rechtspolitische Themen.
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