Hat die AfD ihren Wahlkampf in Sachsen-Anhalt in Teilen rechtswidrig finanziert? Ein im „Spiegel“ veröffentlichter Vorwurf mehrerer Staatsrechtler richtet sich gegen die sogenannten Bürgerdialoge der AfD-Landtagsfraktion vor der Landtagswahl Anfang September. Für die rechtliche Bewertung ist entscheidend, ob diese Veranstaltungen als parlamentarische Information oder als Wahlwerbung einzustufen sind.

„Der Wahlkampf der AfD in Sachsen-Anhalt wurde großteils aus Fraktionsmitteln finanziert“, sagte die Berliner Juraprofessorin und Parteienrechtsexpertin Sophie Schönberger dem Magazin. Das sei „offensichtlich rechtswidrig“ gewesen und könne dazu führen, dass die Wahl erfolgreich angefochten werde.

Das Parteiengesetz verbietet Parteien, Spenden von Parlamentsfraktionen anzunehmen. Als Spende gilt nach Paragraph 26 auch „die Übernahme von Veranstaltungen durch andere, mit denen unmittelbar für eine Partei geworben wird“. Ob eine Wahl deswegen ungültig ist, hängt davon ab, ob sich der Fehler auf die Sitzverteilung ausgewirkt haben kann. Juristen sprechen hier von „Mandatsrelevanz“. Dennoch gilt: Eine verdeckte Parteienfinanzierung kann zur Ungültigkeit einer Wahl führen.

In der Vergangenheit wiesen Gerichte entsprechende Einwände mit der Begründung zurück, die unzulässige Wahlwerbung habe sich nicht auf das Wahlergebnis ausgewirkt. Schönberger hält das für Sachsen-Anhalt nicht für ausgemacht. Angesichts der Zahl und des zeitlichen Umfangs der Bürgerdialoge könne man dies „anders sehen“, so Schönberger.

Der Fraktionsgeschäftsführer der AfD im Magdeburger Landtag, Patrick Harr, wies die Kritik auf WELT-Anfrage entschieden zurück. Die Bürgerdialoge seien „im zulässigen Rahmen sowie im zulässigen Zeitraum aus Mitteln der Fraktion bezahlt“ worden. Die Kritik von Schönberger wies Harr „vollständig“ zurück. Die AfD trenne „klar zwischen der Arbeit ihrer Fraktion und der ihrer Partei“.

Jeder Wahlberechtigte kann Einspruch gegen Wahl einlegen

Auch der Freiburger Jurist Fabian Michl hält eine Wahlanfechtung grundsätzlich für möglich. Er erklärte im „Spiegel“, eine unzulässige Wahlkampffinanzierung durch Fraktionen verletze die Chancengleichheit der Parteien. Sie stelle „einen Wahlfehler dar, der zum Gegenstand eines Wahlprüfungsverfahrens gemacht werden kann“.

Der Berliner Staatsrechtler Christoph Möllers äußerte sich hingegen zurückhaltender. Zwar könne auch er in der verdeckten Parteienfinanzierung einen Eingriff in den demokratischen Wettbewerb erkennen. Problematisch sei jedoch, „dass es eigentlich kein handhabbares Kriterium für Mandatsrelevanz gibt“. Zudem sei eine Wiederholung der Wahl ein derart massiver Eingriff, „dass er kaum angewendet würde“.

Die AfD war bei der Wahl nach dem vorläufigen Endergebnis mit 43,8 Prozent mit Abstand stärkste Kraft geworden, die CDU kam auf 17,2 Prozent.

Jeder Wahlberechtigte in Sachsen-Anhalt kann Einspruch gegen die Wahl einlegen. Die Frist dafür beträgt einen Monat ab dem Tag der Bekanntmachung des Wahlergebnisses im Ministerialblatt. Laut der Landeswahlleitung soll die Veröffentlichung „in Kürze“ erfolgen.

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