Eine Frau wehrt sich vor Gericht gegen die Zahlung von Rundfunkgebühren. Als Argument führt sie vor, das Programm sei weder ausgewogen noch vielfältig. In den Vorinstanzen scheitert die Klägerin. Das Bundesverwaltungsgericht hebt in der Revision das letzte Urteil auf. Offen ist, wie es nun weitergeht.

Der Streit um den Rundfunkbeitrag wird weiter die Gerichte beschäftigen. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass sich der Verwaltungsgerichtshof (VGH) in München erneut mit der Klage einer Frau aus Bayern befassen muss, die den Rundfunkbeitrag nicht zahlen wollte. Am Ende könnte die Beitragspflicht erneut vor dem Bundesverfassungsgericht landen. Der Weg dahin ist nach dem Leipziger Urteil allerdings steinig.

Die Klägerin wehrt sich gegen die Zahlung von Rundfunkgebühren für den Zeitraum Oktober 2021 bis März 2022. Sie hatte argumentiert, dass der öffentliche Rundfunk seinen gesetzlichen Auftrag verfehle, weil das Programm weder ausgewogen noch vielfältig sei. Um das - und damit eine mögliche Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitrages - zu belegen, gelten jedoch hohe Hürden, betonten die Bundesrichter. In den Vorinstanzen war die Klage noch abgewiesen worden.

Das Bundesverfassungsgericht hatte den Rundfunkbeitrag 2018 grundsätzlich bestätigt. Schon in der Möglichkeit, die Sender zu empfangen, liege der individuelle Vorteil für die Nutzer, der den Beitrag rechtfertige. Ob man ARD, ZDF oder Deutschlandradio auch tatsächlich anschaut oder anhört, darauf kommt es nicht an.

Allerdings muss das Programm demnach so gestaltet sein, dass der Funktionsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erfüllt wird. Dieser Auftrag liegt darin, objektiv und unparteilich zu berichten und dabei die Ausgewogenheit und die Meinungsvielfalt zu berücksichtigen.

Gerichte sollen Programmvielfalt prüfen können

Im Jahr 2018 habe das Bundesverfassungsgericht keinen Zweifel daran gehabt, dass das öffentlich-rechtliche Programmangebot die Beitragspflicht rechtfertige, sagte der Vorsitzende Richter am Bundesverwaltungsgericht, Ingo Kraft. "Ob sich hieran inzwischen etwas geändert hat, obliegt der tatrichterlichen Würdigung, ohne dass den Rundfunkanstalten insoweit ein Beurteilungsspielraum zusteht." Deswegen müsse sich der VGH in München erneut damit befassen.

Die Bundesverwaltungsrichter stellten allerdings hohe Anforderungen. Es müsse "ein grobes Missverhältnis zwischen Abgabenlast und Programmqualität" vorliegen. Um das zu prüfen, müsse eine Zeitspanne von mindestens zwei Jahren in den Blick genommen werden. Wissenschaftliche Gutachten müssten "hinreichende Anhaltspunkte für evidente und regelmäßige Defizite" im Programm ergeben.

Erneute Prüfung durch Bundesverfassungsgericht?

Komme der VGH auf dieser Grundlage zu der Einschätzung, der Rundfunkbeitrag sei verfassungswidrig, müsse die Beitragspflicht erneut dem Bundesverfassungsgericht zur Kontrolle vorgelegt werden. "Allerdings erscheint es nach dem bisherigen tatsächlichen Vorbringen derzeit überaus zweifelhaft, ob die Klägerin eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht wird erreichen können", so Kraft.

Der Anwalt der Klägerin sagte, das Urteil sei ein Erfolg. Dass die Verwaltungsgerichte verpflichtet seien, die Programmvielfalt zu prüfen, sei eine gute Nachricht für den Rechtsschutz der Bürger. Die Hürden seien zu Recht hoch, denn die Rundfunkfreiheit sei ein hohes Gut.

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