Anfang April rücken die Ermittler bei einer jungen SPD-Politikerin und einer weiteren Person an. Es geht um Schmierereien gegen Merz. Einer Beschwerde der Frau schließt sich ein Gericht an und rügt die Durchsuchungen als rechtswidrig. Die Staatsanwaltschaft kann dies nicht nachvollziehen – will aber künftig womöglich anders agieren.
Im Fall einer vom Landgericht Arnsberg als rechtswidrig gerügten Hausdurchsuchung im Zusammenhang mit Anti-Merz-Schmierereien verteidigt die Staatsanwaltschaft ihr Vorgehen. Der zuständige Dezernent der Staatsanwaltschaft habe nach eingehender Prüfung des Sachverhalts den Anfangsverdacht einer Straftat bejaht und über die Polizei einen entsprechenden formlosen Antrag auf Erlass von zwei Durchsuchungsbeschlüssen stellen lassen, wie die Staatsanwaltschaft Arnsberg mitteilte.
Die Ermittlungen zu der Sachbeschädigung dauerten an. "Nach hiesiger Bewertung besteht weiterhin ein Tatverdacht", teilte die Staatsanwaltschaft mit. Nähere Angaben zu den Ermittlungsergebnissen machte ein Sprecher auf Nachfrage nicht, verwies allerdings auch darauf, dass weiter die Unschuldsvermutung gelte.
Im Bundestagswahlkampf waren vor einem Auftritt des damaligen CDU-Kanzlerkandidaten Friedrich Merz am 26. Januar großflächige Anti-Merz-Graffitis auf die Fassade der Schützenhalle von Menden im Sauerland gesprüht worden. Nach Parolen wie "Hau ab Merz" oder "Nie wieder CDU" nahm der Staatsschutz die Ermittlungen auf.
Rund zwei Monate nach den Schmierereien hatte die Polizei bei einer jungen SPD-Politikerin und einer weiteren tatverdächtigen Person eine Hausdurchsuchung durchgeführt - eine Aktion, die vom Landgericht Arnsberg später als unrechtmäßig bewertet wurde.
Nach Angaben des Landgerichts hatte sich die 2. Große Jugendkammer auf Beschwerde der Beschuldigten mit dem Ermittlungsverfahren beschäftigt und den vom Amtsgericht erlassenen Durchsuchungsbeschluss als rechtswidrig eingestuft.
Die Richter begründeten ihre Entscheidung unter anderem damit, dass ein Anfangsverdacht nicht vorgelegen habe. Die Personenbeschreibung laut eines Zeugenhinweises sei zu vage und ermögliche keine Identifizierung eines Tatverdächtigen. Es begegne zudem "rechtsstaatlichen Bedenken, dass der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses nicht aktenkundig gemacht worden sei", teilte das Gericht mit.
Ein solcher Antrag sei nach den Vorschriften "nicht formgebunden", rechtfertigt sich die Staatsanwaltschaft nun in ihrer Stellungnahme. Es sei daher grundsätzlich zulässig, dass die Polizei den telefonisch gestellten Antrag der Staatsanwaltschaft aktenkundig mache und die Akten auf Weisung der Staatsanwaltschaft vorlege. Man wolle aber prüfen, in ähnlich gelagerten Fällen hinsichtlich der Form des Antrags künftig anders zu verfahren.
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