Ein früheres IS-Mitglied hielt sich ein Cuttermesser an den Hals, um seine Abschiebung nach Tadschikistan zu verhindern. Vergebens. Das Verwaltungsgericht Münster sieht in seinem Heimatland kein Risiko für eine menschenunwürdige Behandlung. Der Richter kippt damit ein voriges Urteil.

Ein in Deutschland zu fünf Jahren Haft verurteilter ehemaliger IS-Kämpfer darf in sein Heimatland Tadschikistan abgeschoben werden. Das hat das Verwaltungsgericht Münster entschieden. Das Gericht zeigte sich in der Urteilsbegründung davon überzeugt, dass dem Kläger in seiner Heimat mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Folter drohe. Dies hatte zuvor Tadschikistan der Bundesrepublik über das Auswärtige Amt zugesagt. Auch das Bundesamt für Verfassungsschutz hatte angegeben, dass es keine Belege für menschenrechtswidrige Behandlungen in dem Land gebe.

Die Klage des Mannes gegen ein vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge aufgehobenes Abschiebeverbot sei daher abzuweisen, urteilt das Verwaltungsgericht Münster. Richter Justus Stech hatte in der mündlichen Verhandlung betont, dass die Frage, wie belastbar diese Aussagen und die Zusicherung aus dem Heimatland sind, für sein Urteil von entscheidender Bedeutung seien.

Der 39-jährige Kläger lebt mit seiner Familie im Kreis Warendorf im Münsterland. Er hatte seine Haftstrafe wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung verbüßt und widersetzte sich der anschließenden Abschiebung.

Der Tadschike hat sich im Februar 2025 in einer Polizeiwache in Oelde im Kreis Warendorf ein Cuttermesser an den Hals gehalten. Mit diesem Schritt wollte er die Abschiebehaft abwenden. Kurz darauf hatte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in einem Eilverfahren zum Ausländerrecht entschieden, dass der Mann nicht abgeschoben werden darf.

Anders als das Verwaltungsgericht zum Asylrecht sah das Oberverwaltungsgericht trotz der Zusage aus seiner Heimat Gefahr für Leib und Leben des Mannes. Das neue Urteil des Verwaltungsgerichts Münster ist noch nicht rechtskräftig. Das Gericht ließ allerdings keine Berufung zu. Dagegen könnte der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde einlegen.

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